Sie befinden sich hier: Home » Impressum

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Handelsregister: HRB 27532
Registergericht: Wuppertal

Vertreten durch:
Grimm Management GmbH,
Friedenstraße 143,
42699 Solingen

Diese vertreten durch:
Michael Kroll-Grimm

Handelsregister: 27532
Registergericht: Wuppertal

Kontakt

Telefon: 0212 520870-60
Telefax: 0212 520870-69
E-Mail: info@treppen-grimm.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE307899290

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

Haftung für Links

Unser Angebot enthält Links zu externen Websites Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar.

Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.

Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

AGB der Fa. Grimm Treppentechnik zum Herunterladen

§5 Lieferzeit, -ort und Gefahrübergang

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Verkäufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungspflichten, voraus. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, Vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter

Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Reglungen (§§ 437 Nr.2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart,

so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrenen Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Verkäufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.

Bei Lieferung geht die Gefahr bzgl. Des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

§6 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo) Forderungen, die uns dem Käufer gegenüber aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

Eine Veräußerung, Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Für diese Fälle tritt der Käufer sämtliche Ansprüche aus der Weiterverwendung gegenüber seinem Kunden zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab.

Im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr kann die Vorbehaltsware weiterverarbeitet und veräußert werden, so lange der Käufer nicht im Verzug ist seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. Vorpfändungen, Vermietungen oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer mit dem Kaufvertrag bereits sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer sofort auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Die entsprechenden Kosten und Schäden sind vom Käufer zu tragen.

Sollte sich der Käufer vertragswidrig verhalten, insbesondere in Zahlungsverzug geraten oder seine Zahlungsfähigkeit beeinträchtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabe Ansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§7 Gewährleistung

Wir übernehmen die Gewährleistung für die Güte der Materialien und die sachgemäße Ausführung. Berechtigte Beanstandung über Mängel, die nachweislich auf unrichtiger Ausführung oder Materialfehler beruhen, können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns binnen 10 Tage ab Auslieferung an den Verkäufer, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen 10 Tage nach Feststellung, schriftlich angezeigt werden.

Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag festgesetzt, so gelten die Fristen der VOB/B.

Bei berechtigten Mängelrügen behalten wir uns das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Wandlung und Minderung kann der Käufer nur verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich ist.

Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, so lange der Besteller seine Zahlungsfrist nicht in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistung erfüllt hat.

Mängel eines Teils der Lieferung können nur dann zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn der übrige Teil der Lieferung für den Käufer ohne Interesse ist.

Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Kunden zurückzuführen, entfällt jede Gewährleistung. Bei Umänderungen wird eine Gewähr nur dann übernommen, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Werden ohne unser schriftliches Einverständnis Änderungen an dem Liefergegenstand ausgeführt, so erlischt unsere Gewährleistung.

§8 Gesamthaftung

Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §823 BGB. Die Regelung gemäß Abs.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für alle Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz- Gericht zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

AGB

§1 VERTRAGSGRUNDLAGE

Es gelten in nachstehender Reihenfolge:

- Der Vertrag einschließlich der Individualabrede sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Plänen und Zeichnungen.

- Die Beschreibung in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die Festlegung in unseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen.

Die hier aufgeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen- Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil 8

Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden auf sie Bezug genommen wird. Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen sind aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten.

§2 Angebote und Unterlagen

Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts Anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 4 Wochen nach Abgabe bindend.

Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits oder Haltbarkeitsgarantie für Ware sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Verkäufer kein Verbrauher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.

§3 Preise und Abschlagsrechnungen

Sämtliche Preise gelten für die Dauer der vereinbarten Frist oder längstens 12 Monate. Jede Mehrleistung wird gesondert berechnet. Aufträge, die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden für die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Umsatzsteuer wird nach dem z.Z. der Abnahme gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert würde. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere auf Grund von Tarifverträge oder Materialpreissteigerung zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu.

Wir sind grundsätzlich berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe de Wertes der jeweils erbrachten Leistung zu stellen. Bei Treppenaufträgen werden auf jeden Fall Abrechnungen nach Montage der Stahlkonstruktion in Höhe von 70% des Auftragswertes gestellt.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers aus einem anderen Auftragsverhältnis können wir auch in dem vorliegenden Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers voraus. Treten bei Auftraggeber Ereignisse ein, die sachlich begründete Zweifel an einer Kreditwürdigkeit rechtfertigen, oder werden uns seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigte Umstände erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir den Beginn oder die Fortführung der Arbeit von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung abhängig machen. Der Nachweis der zweifelhaften Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftsdatei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Auftraggeber verlangt werden kann. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so sind wir verpflichtet, den Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief aufzufordern, innerhalb angemessener Frist die Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten.

§4 Fälligkeit

Nach der Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nicht Anderes vereinbart ist, sofort fällig oder zahlbar. Alle Zahlungen sind vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) spätestens binnen 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach §320BGB vorliegt. Leistet der Auftraggeber die Abschlagszahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, so sind wir berechtigt weitere Leistungen zurückzuhalten oder nach Mahnung, Nachfristsetzung und Ablehnungsdrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Verzugsschäden geltend zu machen.

§1 VERTRAGSGRUNDLAGE

Es gelten in nachstehender Reihenfolge:

- Der Vertrag einschließlich der Individualabrede sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Plänen und Zeichnungen.

- Die Beschreibung in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die Festlegung in unseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen.

Die hier aufgeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen- Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil 8

Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden auf sie Bezug genommen wird. Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen sind aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten.

§2 Angebote und Unterlagen

Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts Anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 4 Wochen nach Abgabe bindend.

Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits oder Haltbarkeitsgarantie für Ware sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Verkäufer kein Verbrauher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.

§3 Preise und Abschlagsrechnungen

Sämtliche Preise gelten für die Dauer der vereinbarten Frist oder längstens 12 Monate. Jede Mehrleistung wird gesondert berechnet. Aufträge, die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden für die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Umsatzsteuer wird nach dem z.Z. der Abnahme gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert würde. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere auf Grund von Tarifverträge oder Materialpreissteigerung zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu.

Wir sind grundsätzlich berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe de Wertes der jeweils erbrachten Leistung zu stellen. Bei Treppenaufträgen werden auf jeden Fall Abrechnungen nach Montage der Stahlkonstruktion in Höhe von 70% des Auftragswertes gestellt.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers aus einem anderen Auftragsverhältnis können wir auch in dem vorliegenden Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers voraus. Treten bei Auftraggeber Ereignisse ein, die sachlich begründete Zweifel an einer Kreditwürdigkeit rechtfertigen, oder werden uns seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigte Umstände erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir den Beginn oder die Fortführung der Arbeit von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung abhängig machen. Der Nachweis der zweifelhaften Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftsdatei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Auftraggeber verlangt werden kann. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so sind wir verpflichtet, den Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief aufzufordern, innerhalb angemessener Frist die Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten.

§4 Fälligkeit

Nach der Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nicht Anderes vereinbart ist, sofort fällig oder zahlbar. Alle Zahlungen sind vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) spätestens binnen 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach §320BGB vorliegt. Leistet der Auftraggeber die Abschlagszahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, so sind wir berechtigt weitere Leistungen zurückzuhalten oder nach Mahnung, Nachfristsetzung und Ablehnungsdrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Verzugsschäden geltend zu machen.

§5 Lieferzeit, -ort und Gefahrübergang

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Verkäufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungspflichten, voraus. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, Vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter

Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Reglungen (§§ 437 Nr.2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart,

so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrenen Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Verkäufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.

Bei Lieferung geht die Gefahr bzgl. Des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

§6 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo) Forderungen, die uns dem Käufer gegenüber aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

Eine Veräußerung, Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Für diese Fälle tritt der Käufer sämtliche Ansprüche aus der Weiterverwendung gegenüber seinem Kunden zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab.

Im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr kann die Vorbehaltsware weiterverarbeitet und veräußert werden, so lange der Käufer nicht im Verzug ist seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. Vorpfändungen, Vermietungen oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer mit dem Kaufvertrag bereits sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer sofort auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Die entsprechenden Kosten und Schäden sind vom Käufer zu tragen.

Sollte sich der Käufer vertragswidrig verhalten, insbesondere in Zahlungsverzug geraten oder seine Zahlungsfähigkeit beeinträchtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabe Ansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§7 Gewährleistung

Wir übernehmen die Gewährleistung für die Güte der Materialien und die sachgemäße Ausführung. Berechtigte Beanstandung über Mängel, die nachweislich auf unrichtiger Ausführung oder Materialfehler beruhen, können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns binnen 10 Tage ab Auslieferung an den Verkäufer, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen 10 Tage nach Feststellung, schriftlich angezeigt werden.

Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag festgesetzt, so gelten die Fristen der VOB/B.

Bei berechtigten Mängelrügen behalten wir uns das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Wandlung und Minderung kann der Käufer nur verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich ist.

Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, so lange der Besteller seine Zahlungsfrist nicht in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistung erfüllt hat.

Mängel eines Teils der Lieferung können nur dann zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn der übrige Teil der Lieferung für den Käufer ohne Interesse ist.

Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Kunden zurückzuführen, entfällt jede Gewährleistung. Bei Umänderungen wird eine Gewähr nur dann übernommen, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Werden ohne unser schriftliches Einverständnis Änderungen an dem Liefergegenstand ausgeführt, so erlischt unsere Gewährleistung.

§8 Gesamthaftung

Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §823 BGB. Die Regelung gemäß Abs.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für alle Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz- Gericht zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.